Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 122

§ 122 – Staatsanwälte

(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

Kurz erklärt

  • Nur Personen mit der Befähigung zum Richteramt können Staatsanwalt werden.
  • Staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten gelten als gleichwertig zum richterlichen Dienst.
  • Für Staatsanwälte gelten bestimmte Vorschriften (§ 41) entsprechend.
  • Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte werden von Dienstgerichten für Richter entschieden, mit nichtständigen Beisitzern, die lebenslang ernannt sind.
  • Die Regelungen gelten auch für andere juristische Vertreter bei Verwaltungsgerichten, mit Bestellungen durch das Bundesministerium der Justiz.