Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 121

§ 121 – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes

Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Richter, die nach dem 1. Juni 1978 in eine Landesgesetzgebende Körperschaft gewählt wurden, haben ähnliche Rechte wie Richter im Deutschen Bundestag.
  • Die relevanten Vorschriften stammen aus dem Abgeordnetengesetz von 1977.
  • Wenn ein Richter aufgrund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung erhält, bekommt er 50 % seines letzten Gehalts.
  • Allgemeine Gehaltserhöhungen werden bei der Berechnung berücksichtigt.
  • Die Regelungen gelten für die Rechtsstellung dieser Richter im Bundesdienst.