Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 119
§ 119 – Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes
§ 2 Absatz 1, 3 und 5 des Gerichtskostengesetzes, soweit diese Vorschriften für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anzuwenden sind, die §§ 5, 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, die §§ 29, 31 Absatz 1 und 2 und § 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, die Abhängigmachung der Tätigkeit der Schiedsstelle von der Zahlung eines Auslagenvorschusses, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bestimmte Abschnitte des Gerichtskostengesetzes gelten für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.
- Es gibt Regelungen zur Kostenfreiheit in bestimmten Fällen.
- Vorschriften zur Verjährung und Verzinsung von Kosten sind ebenfalls relevant.
- Die Tätigkeit der Schiedsstelle kann von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.
- Es gibt Regelungen zur Nachforderung und Nichterhebung von Kosten sowie zur Bestimmung des Kostenschuldners.