§ 128 – Gerichtliche Geltendmachung
(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden. (2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
Kurz erklärt
- Klagen sind erst nach einem Verfahren vor der Schiedsstelle oder nach Fristablauf zulässig.
- Die Regelung gilt nur, wenn die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs bestritten wird.
- Wenn das Tarifstreit erst nach Klageeinreichung bestritten wird, kann das Gericht den Streit aussetzen, um die Schiedsstelle anzurufen.
- Erfolgt innerhalb von zwei Monaten kein Antrag bei der Schiedsstelle, wird der Rechtsstreit fortgesetzt und der Tarif als anerkannt betrachtet.
- Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung sind von dieser Regelung ausgenommen.