§ 25 – Anlage der Einnahmen aus den Rechten
(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage. (2) Die Anlagerichtlinie muss der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen; normal gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1798 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt; normal gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden. normal arabic (3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft verwaltet Einnahmen aus Rechten im besten Interesse der Berechtigten.
- Sie erstellt eine Anlagerichtlinie für die Verwaltung dieser Einnahmen.
- Die Anlagerichtlinie muss den allgemeinen Anlagepolitiken und Risikomanagement-Grundsätzen entsprechen.
- Die Anlagen sollen wirtschaftlich verwaltet und diversifiziert werden, um Risiken zu minimieren.
- Änderungen der Anlagerichtlinie müssen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.