Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 27a
§ 27a – Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Urheber kann der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an bestimmten Einnahmen beteiligt wird.
- Dies geschieht nach der Veröffentlichung eines Werks oder bei der Anmeldung des Werks.
- Die Verwertungsgesellschaft bestimmt, wie hoch der Anteil des Verlegers ist.
- Die Regelungen gelten auch für Einnahmen aus einem speziellen Vergütungsanspruch.
- Es handelt sich um gesetzliche Vergütungsansprüche gemäß dem Urheberrechtsgesetz.