Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 37

§ 37 – Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt

Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und normal in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn keine Einigung über die Vergütung für Nutzungsrechte erzielt wird, gelten diese Rechte trotzdem als eingeräumt.
  • Die Vergütung muss mindestens den Betrag betragen, den der Nutzer anerkannt hat.
  • Die Zahlung muss an die Verwertungsgesellschaft erfolgen.
  • Übersteigende Forderungen müssen unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder hinterlegt werden.
  • Dies regelt die Situation, wenn keine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt wird.