Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 116
§ 116 – Beteiligung von Verbraucherverbänden
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
Kurz erklärt
- Die Schiedsstelle informiert bundesweite Dachorganisationen von Verbraucherverbänden.
- Diese Verbraucherverbände erhalten die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen.
- Dies gilt für Verfahren nach bestimmten Paragraphen (§ 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 93).
- Bei einer Stellungnahme wird eine bestimmte Regelung (§ 114 Absatz 2 Satz 1) angewendet.
- Die Verbraucherverbände sind mit öffentlichen Mitteln gefördert.