Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 116

§ 116 – Beteiligung von Verbraucherverbänden

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle informiert bundesweite Dachorganisationen von Verbraucherverbänden.
  • Diese Verbraucherverbände erhalten die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen.
  • Dies gilt für Verfahren nach bestimmten Paragraphen (§ 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 93).
  • Bei einer Stellungnahme wird eine bestimmte Regelung (§ 114 Absatz 2 Satz 1) angewendet.
  • Die Verbraucherverbände sind mit öffentlichen Mitteln gefördert.