Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 68

§ 68 – Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen

(1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung unverzüglich nach Maßgabe des Verteilungsplans an die Berechtigten, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich. (2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über: den Zeitraum der Nutzungen, für die dem Berechtigten eine Vergütung zusteht, sowie die Gebiete, in denen seine Musikwerke genutzt wurden; normal die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen Wahrnehmung der Berechtigte die Verwertungsgesellschaft beauftragt hat; normal die für den Berechtigten eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Anbietern eines Online-Dienstes. normal arabic (3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gelten die Absätze 1 und 2 für die Verteilung an die beauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend. Die beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft verteilt Einnahmen aus Online-Rechten an Musikwerke schnell an die Berechtigten, es sei denn, es gibt Probleme mit dem Online-Dienstanbieter.
  • Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft die Berechtigten über den Zeitraum der Nutzung und die Gebiete, in denen ihre Musikwerke verwendet wurden.
  • Die Informationen umfassen die eingezogenen Beträge, Abzüge und die verteilten Beträge für jedes Online-Recht an einem Musikwerk.
  • Die Verteilung und Information erfolgt auch im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen, wobei die beauftragende Verwertungsgesellschaft verantwortlich ist.
  • Abweichende Vereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften sind möglich.