Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 114
§ 114 – Ergebnis der empirischen Untersuchung
(1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung. (2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Schiedsstelle prüft, ob das Ergebnis einer Untersuchung den Anforderungen für die Tarifaufstellung entspricht.
- Wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, fordert sie eine Ergänzung oder Änderung des Ergebnisses.
- Das den Anforderungen entsprechende Ergebnis wird den beteiligten Parteien mitgeteilt.
- Das Ergebnis wird in geeigneter Form veröffentlicht.
- § 105 findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.