Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 114

§ 114 – Ergebnis der empirischen Untersuchung

(1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung. (2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle prüft, ob das Ergebnis einer Untersuchung den Anforderungen für die Tarifaufstellung entspricht.
  • Wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, fordert sie eine Ergänzung oder Änderung des Ergebnisses.
  • Das den Anforderungen entsprechende Ergebnis wird den beteiligten Parteien mitgeteilt.
  • Das Ergebnis wird in geeigneter Form veröffentlicht.
  • § 105 findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.