Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 94

§ 94 – Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Teil 3 oder nach § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43 betroffen sind.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle kann von allen Beteiligten in Streitfällen angerufen werden.
  • Betroffen sind Streitigkeiten zwischen inländischen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten oder Rechtsinhabern.
  • Die Verwertungsgesellschaften vergeben Online-Rechte an Musikwerken.
  • Die Streitfälle betreffen Rechte und Pflichten nach bestimmten gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Schiedsstelle ist eine Anlaufstelle zur Klärung dieser Streitigkeiten.