Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 89

§ 89 – Anzuwendendes Verfahrensrecht

(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. (2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt. (3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann. (4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist. (5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde folgt dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern im Gesetz nichts anderes steht.
  • Jeder kann die Aufsichtsbehörde informieren, wenn er glaubt, dass eine Verwertungsgesellschaft gegen ihre Verpflichtungen verstößt.
  • Bei Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann ein Zwangsgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann Verstöße gegen das Gesetz auch nach deren Beendigung feststellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der Gründe dafür, können auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.