Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 65
§ 65 – Überwachung von Nutzungen
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft kümmert sich um die Nutzung von Musikwerken.
- Sie überwacht Anbieter von Online-Diensten.
- Dies gilt, wenn Online-Rechte für die Musikwerke vergeben wurden.
- Die Überwachung erfolgt über Ländergrenzen hinweg.
- Ziel ist der Schutz der Rechte an den Musikwerken.