Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 65

§ 65 – Überwachung von Nutzungen

Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft kümmert sich um die Nutzung von Musikwerken.
  • Sie überwacht Anbieter von Online-Diensten.
  • Dies gilt, wenn Online-Rechte für die Musikwerke vergeben wurden.
  • Die Überwachung erfolgt über Ländergrenzen hinweg.
  • Ziel ist der Schutz der Rechte an den Musikwerken.