Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 52c

§ 52c – Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten

Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.

Kurz erklärt

  • Bei der Nutzung von Werkreihen müssen die Werke aus Drittstaaten berücksichtigt werden.
  • Drittstaaten sind Länder, die nicht zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.
  • Die Rechtseinräumung ist nur gültig, wenn die Verwertungsgesellschaft auch für Rechteinhaber aus diesen Drittstaaten repräsentativ ist.
  • Die Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft ist entscheidend für die Wirksamkeit der Nutzung.
  • Es wird eine Verbindung zwischen der Nutzung und den Rechten der Drittstaaten-Rechtsinhaber gefordert.