§ 52d – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln: Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), normal Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), normal Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), normal Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4), normal Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b), normal weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b), normal Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c). normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Regelungen erlassen.
- Es geht um die Ausübung und die rechtlichen Folgen des Widerspruchs von Außenstehenden.
- Es werden Informationspflichten und Fristen für den Rechteerwerb geregelt.
- Die Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften und deren gemeinsames Handeln werden behandelt.
- Es werden Anforderungen an die Verfügbarkeit von Werken und den Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte festgelegt.