Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 125
§ 125 – Aufsicht
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen keine Weisungen befolgen.
- Sie sind unabhängig in ihren Entscheidungen.
- Die Aufsicht über die Schiedsstelle liegt beim Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
- Der Präsident oder die Präsidentin hat die Verantwortung für die Schiedsstelle.
- Es gibt keine externen Einflüsse auf die Arbeit der Mitglieder.