Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 125

§ 125 – Aufsicht

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen keine Weisungen befolgen.
  • Sie sind unabhängig in ihren Entscheidungen.
  • Die Aufsicht über die Schiedsstelle liegt beim Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
  • Der Präsident oder die Präsidentin hat die Verantwortung für die Schiedsstelle.
  • Es gibt keine externen Einflüsse auf die Arbeit der Mitglieder.