Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 66
§ 66 – Elektronische Nutzungsmeldung
(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht. (2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht es Anbietern von Online-Diensten, die Nutzung von Musikwerken elektronisch zu melden.
- Es gibt mindestens eine Methode zur Meldung, die branchenüblichen Standards entspricht.
- Diese Standards sind international entwickelt worden.
- Die Verwertungsgesellschaft kann Meldungen ablehnen.
- Ablehnungen erfolgen, wenn die Meldung nicht der angebotenen Methode entspricht.