Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 80

§ 80 – Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 79 Absatz 1 bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder normal die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt. normal arabic (2) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 kann die Aufsichtsbehörde nicht nach Absatz 1 Nummer 2 widerrufen.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde kann eine Erlaubnis widerrufen, wenn unbekannte Versagungsgründe vorliegen oder nachträglich auftreten.
  • Ein Mangel muss innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist behoben werden.
  • Wiederholte Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen trotz Abmahnung führen ebenfalls zum Widerruf der Erlaubnis.
  • Der Widerruf der Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.