§ 39 – Tarifgestaltung
(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben. (2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen. (3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen. (4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
Kurz erklärt
- Die Tarife basieren normalerweise auf den geldwerten Vorteilen, die aus der Verwertung entstehen.
- Es können auch andere Berechnungsgrundlagen verwendet werden, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
- Bei der Tarifgestaltung wird der Anteil der Werknutzung und der wirtschaftliche Wert der Leistungen der Verwertungsgesellschaft berücksichtigt.
- Die Verwertungsgesellschaft berücksichtigt religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Jugendhilfe.
- Die Nutzer werden über die Kriterien zur Tarifaufstellung informiert.