Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 108

§ 108 – Schadensersatz

Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Vollziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 ungerechtfertigt war, gilt sie als von Anfang an falsch.
  • Die Verwertungsgesellschaft, die die Sicherheitsleistung angeordnet hat, ist verantwortlich.
  • Sie muss dem Antragsgegner den Schaden ersetzen.
  • Der Schaden muss aus der Vollziehung der ungerechtfertigten Anordnung resultieren.
  • Es handelt sich um eine Pflicht zur Schadensersatzleistung.