§ 123 – Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
(1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die §§ 2 und 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung fest. (3) Zeugen und Sachverständige können die gerichtliche Festsetzung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht erstattet.
Kurz erklärt
- Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung gemäß bestimmten gesetzlichen Regelungen.
- Die Höhe der Entschädigung wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
- Zeugen und Sachverständige können einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung stellen.
- Der Antrag muss beim Amtsgericht eingereicht werden, wo die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
- Kosten für den Antrag werden nicht erstattet.