Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 61

§ 61 – Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften

(1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können. (2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können; normal für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können; normal eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden; normal geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft muss genügend Kapazitäten haben, um Online-Rechte an Musikwerken effizient und transparent zu verwalten.
  • Sie muss jedes Musikwerk, für das sie Rechte wahrnimmt, korrekt identifizieren können.
  • Die Gesellschaft muss die Online-Rechte für jedes Musikwerk und dessen Teile vollständig bestimmen können.
  • Es sollen eindeutige Kennungen verwendet werden, um Rechteinhaber und Musikwerke zu identifizieren.
  • Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften müssen schnell und effektiv erkannt und geklärt werden.