Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 140
§ 140 – Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
Kurz erklärt
- § 27b betrifft nur Einnahmen von Verwertungsgesellschaften.
- Die Regelung gilt ab dem 7. Juni 2021.
- Vor diesem Datum erhaltene Einnahmen sind nicht betroffen.
- Es handelt sich um spezifische Einnahmen, die von diesen Gesellschaften erzielt werden.
- Der Fokus liegt auf den finanziellen Aspekten der Verwertungsgesellschaften.