Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 113
§ 113 – Durchführung der empirischen Untersuchung
Für die Durchführung der empirischen Untersuchung gemäß § 93 gilt § 104 mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann. Die Schiedsstelle soll den Auftrag zur Durchführung dieser Untersuchung erst erteilen, wenn die Verwertungsgesellschaft einen Vorschuss gezahlt hat. Sie soll darauf hinwirken, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung spätestens ein Jahr nach Eingang des Antrags nach § 112 Absatz 1 vorliegt.
Kurz erklärt
- Die Schiedsstelle kann die empirische Untersuchung nicht ablehnen.
- Die Untersuchung wird gemäß § 104 durchgeführt.
- Die Verwertungsgesellschaft muss einen Vorschuss zahlen, bevor die Untersuchung beginnt.
- Die Schiedsstelle erteilt den Auftrag zur Untersuchung erst nach Zahlung des Vorschusses.
- Das Ergebnis der Untersuchung soll innerhalb eines Jahres nach Antragseingang vorliegen.