Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 84
§ 84 – Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
Kurz erklärt
- Eine Verwertungsgesellschaft braucht eine Erlaubnis oder Anzeige, um tätig zu werden.
- Ohne diese Erlaubnis kann sie keine Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte geltend machen.
- Die Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, sind betroffen.
- Sie kann nicht das Strafantragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nutzen.
- Ihre Tätigkeiten sind somit rechtlich eingeschränkt, wenn die Erlaubnis fehlt.