Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 91

§ 91 – Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen

(1) Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4) gelten die §§ 75, 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86 und 87 entsprechend. (2) Die unabhängige Verwertungseinrichtung, die ihren Sitz im Inland hat oder die solche Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichtsbehörde die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Unabhängige Verwertungseinrichtungen unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen (§§ 75, 76, 85, 86, 87).
  • Diese Einrichtungen müssen ihre Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
  • Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Regelungen gelten für Einrichtungen mit Sitz im Inland oder die Urheberrechte im Inland wahrnehmen.
  • § 84 wird ebenfalls angewendet.