§ 101 – Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
(1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen. War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Antrag entscheidet die Schiedsstelle, ihre Entscheidung ist unanfechtbar. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden. (2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag nach Lage der Akten unterbreiten. (3) Unentschuldigt nicht erschienene Beteiligte tragen die durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten. (4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Wenn der Antragsteller nicht zur Verhandlung erscheint, wird sein Antrag als zurückgenommen.
- Ist der Antragsteller ohne eigenes Verschulden verhindert, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
- Die Schiedsstelle entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag, und ihre Entscheidung ist endgültig.
- Wenn der Antragsgegner nicht erscheint, kann die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag machen.
- Unentschuldigt nicht erschienene Beteiligte müssen die Kosten für ihr Nichterscheinen tragen, und sie werden in der Ladung auf diese Folgen hingewiesen.