Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 115
§ 115 – Verwertung von Untersuchungsergebnissen
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.
Kurz erklärt
- In bestimmten Verfahren (§ 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3) kann eine empirische Untersuchung genutzt werden.
- Diese Untersuchung dient der Aufklärung des Sachverhalts (§ 104).
- Das Ergebnis muss aus einem Verfahren nach § 93 stammen.
- Die Regelung betrifft die Verwendung von empirischen Daten.
- Ziel ist es, den Sachverhalt besser zu verstehen.