Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 115

§ 115 – Verwertung von Untersuchungsergebnissen

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.

Kurz erklärt

  • In bestimmten Verfahren (§ 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3) kann eine empirische Untersuchung genutzt werden.
  • Diese Untersuchung dient der Aufklärung des Sachverhalts (§ 104).
  • Das Ergebnis muss aus einem Verfahren nach § 93 stammen.
  • Die Regelung betrifft die Verwendung von empirischen Daten.
  • Ziel ist es, den Sachverhalt besser zu verstehen.