Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 21

§ 21 – Geschäftsführung

(1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen. (2) Damit Interessenkonflikte von Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenkonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind. (3) Die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, geben gegenüber der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab: ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft, normal die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden, normal die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, und normal Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person. normal arabic (4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft sorgt dafür, dass ihre Vertreter ihre Aufgaben verantwortungsvoll und angemessen erfüllen.
  • Es werden Verfahren etabliert, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern.
  • Unvermeidbare Interessenkonflikte müssen offengelegt, überwacht und schnellstmöglich beendet werden.
  • Vertreter der Verwertungsgesellschaft müssen einmal jährlich eine persönliche Erklärung abgeben, die ihre Beteiligungen, Vergütungen und mögliche Interessenkonflikte umfasst.
  • Die Verwertungsgesellschaft kann angemessene Stufen für die Erklärung der Beträge festlegen.