Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 79

§ 79 – Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, normal Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder normal die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt. normal arabic (2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Erlaubnis kann nur verweigert werden, wenn das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  • Es müssen Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Person aufwerfen.
  • Die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft muss eine effektive Wahrnehmung der Rechte ermöglichen.
  • Absatz 1 gilt auch für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2.
  • Die Gründe für eine Versagung aus Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind bei § 77 Absatz 2 nicht anwendbar.