Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 41

§ 41 – Auskunftspflicht der Nutzer

(1) Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat oder für deren Nutzung sie nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Vergütungsansprüche geltend macht, soweit die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist. (2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft. (3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft kann Informationen über die Nutzung von geschützten Werken vom Nutzer verlangen.
  • Diese Informationen sind notwendig für die Einnahmeneinziehung und Verteilung der Rechte.
  • Der Nutzer muss keine Auskunft geben, wenn dies mit unangemessen hohem Aufwand verbunden ist.
  • In den Verträgen zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzer werden angemessene Regelungen zur Auskunftserteilung festgelegt.
  • Beide Parteien sollen branchenübliche Standards für das Format der Meldungen beachten.