Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 75
§ 75 – Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
- Sie hat die Aufgabe, ihre Befugnisse im öffentlichen Interesse auszuüben.
- Die Aufsichtsbehörde handelt nicht im privaten Interesse.
- Ihre Tätigkeiten sind auf den Schutz von Patenten und Marken ausgerichtet.
- Die Aufsicht dient dem Wohl der Allgemeinheit.