Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 75

§ 75 – Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
  • Sie hat die Aufgabe, ihre Befugnisse im öffentlichen Interesse auszuüben.
  • Die Aufsichtsbehörde handelt nicht im privaten Interesse.
  • Ihre Tätigkeiten sind auf den Schutz von Patenten und Marken ausgerichtet.
  • Die Aufsicht dient dem Wohl der Allgemeinheit.