Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 52e

§ 52e – Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen gelten auch für verwandte Schutzrechte.
  • Verwandte Schutzrechte sind im Urheberrechtsgesetz definiert.
  • Die Inhaber dieser Schutzrechte sind ebenfalls betroffen.
  • Die Bestimmungen sind nicht nur auf Urheberrechte beschränkt.
  • Es wird ein umfassender Schutz für verschiedene Rechteinhaber gewährleistet.