Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 52e
§ 52e – Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen gelten auch für verwandte Schutzrechte.
- Verwandte Schutzrechte sind im Urheberrechtsgesetz definiert.
- Die Inhaber dieser Schutzrechte sind ebenfalls betroffen.
- Die Bestimmungen sind nicht nur auf Urheberrechte beschränkt.
- Es wird ein umfassender Schutz für verschiedene Rechteinhaber gewährleistet.