Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 124

§ 124 – Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig. (3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. (4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde eingerichtet und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  • Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
  • Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für mindestens ein Jahr berufen, eine Wiederberufung ist möglich.
  • Es können mehrere Kammern innerhalb der Schiedsstelle gebildet werden.
  • Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.