§ 59 – Anwendungsbereich
(1) Die besonderen Vorschriften dieses Teils gelten für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften. (2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind und die dem Urheber nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) zustehen. (3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umfasst.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für die Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften über Ländergrenzen hinweg.
- Online-Rechte sind notwendig für die Bereitstellung von Online-Diensten und stehen den Urhebern zu.
- Diese Rechte basieren auf der EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht.
- Gebietsübergreifende Vergabe betrifft mehr als einen Mitgliedstaat der EU oder andere Vertragsstaaten des EWR.
- Ziel ist die Harmonisierung der Vergabe von Rechten im digitalen Raum.