Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 99

§ 99 – Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung

(1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt. (2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren erfolgt in der Regel schriftlich.
  • Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
  • Ein Beteiligter muss die mündliche Verhandlung beantragen.
  • Alle anderen Beteiligten müssen der mündlichen Verhandlung zustimmen.
  • Die Schiedsstelle kann auch von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen, wenn es zur Klärung oder gütlichen Beilegung sinnvoll ist.