Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 98
§ 98 – Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren Beginn. (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
Kurz erklärt
- Der Antragsteller kann seinen Antrag zurückziehen.
- Bei mündlicher Verhandlung muss der Antrag bis zum Beginn der Verhandlung zurückgenommen werden.
- Nach der Rücknahme des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
- Der Antragsteller muss auch die notwendigen Auslagen des Antragsgegners übernehmen.
- Es ist keine Zustimmung des Antragsgegners für die Rücknahme erforderlich.