Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 131
§ 131 – Ausschließlicher Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. (2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.
Kurz erklärt
- Bei Streitigkeiten über Ansprüche von Verwertungsgesellschaften ist das Gericht zuständig, wo die Verletzung stattfand oder wo der Verletzer seinen Wohnsitz hat.
- Das Urheberrechtsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Wenn mehrere Gerichte für verschiedene Ansprüche gegen denselben Verletzer zuständig sind, kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem Gericht einreichen.
- Die Regelung betrifft nur Verletzungen von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten.
- Die Zuständigkeit ist auf den Bezirk des Verletzungsorts oder des Wohnsitzes des Verletzers beschränkt.