Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 130

§ 130 – Entscheidung über Gesamtverträge

Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

Kurz erklärt

  • Das Oberlandesgericht legt die Bedingungen der Gesamtverträge fest.
  • Dies betrifft insbesondere die Art und Höhe der Vergütung.
  • Die Entscheidung des Gerichts ersetzt die vorherige Vereinbarung der Parteien.
  • Die Festsetzung eines Vertrags kann nur ab dem 1. Januar des Antragsjahres wirksam werden.
  • Der Antrag muss bei der Schiedsstelle gestellt werden.