Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 97

§ 97 – Verfahrenseinleitender Antrag

(1) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. Er muss zumindest den Namen und die Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. Er soll in zwei Exemplaren eingereicht werden. (2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.

Kurz erklärt

  • Die Schiedsstelle wird durch einen schriftlichen Antrag aktiviert.
  • Der Antrag muss den Namen und die Adresse des Antragsgegners enthalten.
  • Eine Beschreibung des Sachverhalts ist ebenfalls erforderlich.
  • Der Antrag sollte in zwei Exemplaren eingereicht werden.
  • Der Antragsgegner erhält den Antrag und hat einen Monat Zeit, schriftlich zu antworten.