Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 106
§ 106 – Einstweilige Regelungen
Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
Kurz erklärt
- Beteiligte können einen Antrag auf eine einstweilige Regelung bei der Schiedsstelle stellen.
- Die Schiedsstelle kann daraufhin einen Vorschlag für diese Regelung machen.
- Bestimmte Vorschriften (§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1) sind dabei anzuwenden.
- Die einstweilige Regelung bleibt gültig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Sie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.