Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 106

§ 106 – Einstweilige Regelungen

Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können einen Antrag auf eine einstweilige Regelung bei der Schiedsstelle stellen.
  • Die Schiedsstelle kann daraufhin einen Vorschlag für diese Regelung machen.
  • Bestimmte Vorschriften (§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1) sind dabei anzuwenden.
  • Die einstweilige Regelung bleibt gültig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  • Sie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.