§ 70 – Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
(1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten erforderlich sind. (2) Sind die Informationen nach Absatz 1 unzureichend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung, dass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllen kann, so ist die beauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt, der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Erfüllung der Anforderungen vernünftigerweise entstanden sind, oder normal diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszuschließen, zu denen nur unzureichende oder nicht verwendbare Informationen vorliegen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die beauftragende Verwertungsgesellschaft muss der beauftragten Verwertungsgesellschaft Informationen über Musikwerke bereitstellen.
- Diese Informationen sind notwendig für die Vergabe von Online-Rechten über verschiedene Gebiete hinweg.
- Wenn die Informationen unzureichend sind, kann die beauftragte Verwertungsgesellschaft Kosten in Rechnung stellen.
- Die Kosten müssen für die Erfüllung der Anforderungen entstanden sein.
- Alternativ kann die beauftragte Verwertungsgesellschaft Werke ausschließen, für die es nur unzureichende Informationen gibt.