Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 71
§ 71 – Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft hat eine Informationspflicht.
- Sie informiert ihre Mitglieder und Berechtigten.
- Die Informationen betreffen die Repräsentationsvereinbarungen.
- Es geht um zentrale Bedingungen dieser Vereinbarungen.
- Die Kommunikation erfolgt durch die beauftragende Verwertungsgesellschaft.