Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 71

§ 71 – Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft hat eine Informationspflicht.
  • Sie informiert ihre Mitglieder und Berechtigten.
  • Die Informationen betreffen die Repräsentationsvereinbarungen.
  • Es geht um zentrale Bedingungen dieser Vereinbarungen.
  • Die Kommunikation erfolgt durch die beauftragende Verwertungsgesellschaft.