§ 88 – Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
(1) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichtsbehörde unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten Personen an. (2) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich das Statut und dessen Änderung, normal die Tarife, die Standardvergütungssätze und die Standardnutzungsverträge sowie deren Änderung, normal die Gesamtverträge und deren Änderung, normal die Repräsentationsvereinbarungen und deren Änderung, normal die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums sowie des Gremiums, in dem die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 4 stimmberechtigt mitwirken, und aller Ausschüsse dieser Gremien, normal die Anlagerichtlinie und deren Änderung sowie die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfervereinigung gemäß § 25 Absatz 3, normal den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht und den jährlichen Transparenzbericht sowie normal die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt. normal arabic (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft muss der Aufsichtsbehörde sofort Änderungen der vertretungsberechtigten Personen melden.
- Sie muss auch das Statut, Änderungen, Tarife, Standardvergütungssätze und Standardnutzungsverträge sowie deren Änderungen übermitteln.
- Weitere erforderliche Dokumente sind Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, Aufsichtsräten und anderen Gremien.
- Die Verwertungsgesellschaft muss auch Jahresabschlüsse, Lageberichte und Prüfungsberichte bereitstellen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
- Diese Regelungen gelten nicht für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.