Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 109

§ 109 – Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag

(1) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs bestritten und ist der Sachverhalt auch im Übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken. (2) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht bestritten, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.

Kurz erklärt

  • Bei Streitfällen über die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs kann die Schiedsstelle sich auf diese Punkte beschränken.
  • Dies gilt, wenn auch andere Aspekte des Sachverhalts umstritten sind.
  • Wenn die Anwendbarkeit und Angemessenheit eines Tarifs nicht bestritten werden, kann die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag unterlassen.
  • Die Regelung betrifft spezifische Streitfälle nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
  • Die Schiedsstelle hat somit Spielraum, je nach Streitstand zu entscheiden, ob sie einen Vorschlag macht oder nicht.