Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 110
§ 110 – Streitfälle über Gesamtverträge
(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird. (2) Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. § 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 muss der Einigungsvorschlag den gesamten Vertrag beinhalten.
- Die Schiedsstelle kann den Gesamtvertrag nur ab dem 1. Januar des Antragsjahres vorschlagen.
- Die Schiedsstelle informiert das Bundeskartellamt über das Verfahren.
- Bestimmte Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind anzuwenden.
- Der Vorschlag betrifft nur die Inhalte des Gesamtvertrags und nicht einzelne Vertragsbestandteile.