Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 127

§ 127 – Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Amtsgericht entscheidet über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle.
  • Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle sitzt.
  • Ein Ablehnungsgesuch muss bei der Schiedsstelle eingereicht werden.
  • Die Regelungen der §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
  • Es gelten die gleichen Verfahren wie im Zivilprozess.