Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 2016
§ 63
§ 63 – Berichtigung der Informationen
(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1 beantragen können. (2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.
Kurz erklärt
- Die Verwertungsgesellschaft hat Regeln für die Berichtigung von Daten.
- Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften können Berichtigungen beantragen.
- Die Berichtigung bezieht sich auf bestimmte Daten und Informationen aus den genannten Paragraphen.
- Wenn ein Antrag gerechtfertigt ist, wird die Berichtigung sofort vorgenommen.
- Die Verwertungsgesellschaft handelt schnell bei berechtigten Anträgen.