Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 63

§ 63 – Berichtigung der Informationen

(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1 beantragen können. (2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft hat Regeln für die Berichtigung von Daten.
  • Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften können Berichtigungen beantragen.
  • Die Berichtigung bezieht sich auf bestimmte Daten und Informationen aus den genannten Paragraphen.
  • Wenn ein Antrag gerechtfertigt ist, wird die Berichtigung sofort vorgenommen.
  • Die Verwertungsgesellschaft handelt schnell bei berechtigten Anträgen.