Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 2016
§ 64

§ 64 – Elektronische Übermittlung von Informationen

(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden. (2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht Berechtigten, Informationen zu ihren Musikwerken elektronisch zu übermitteln.
  • Dies betrifft auch Online-Rechte und die Gebiete, für die die Verwertungsgesellschaft beauftragt wurde.
  • Es wird auf freiwillige branchenübliche Standards für den Datenaustausch geachtet.
  • Absatz 1 gilt auch für Berechtigte von Repräsentationsvereinbarungen.
  • Abweichende Vereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften sind möglich.