§ 78 – Antrag auf Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Verwertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag sind beizufügen: das Statut der Verwertungsgesellschaft, normal Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen, normal eine Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und normal ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs, aus dem insbesondere die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sowie der organisatorische Aufbau der Verwertungsgesellschaft hervorgehen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Erlaubnis für die Verwertungsgesellschaft wird schriftlich bei der Aufsichtsbehörde beantragt.
- Dem Antrag müssen das Statut der Verwertungsgesellschaft und die Namen sowie Adressen der vertretungsberechtigten Personen beigefügt werden.
- Es ist eine Erklärung über die Anzahl der Berechtigten sowie die Anzahl und wirtschaftliche Bedeutung der verwalteten Rechte erforderlich.
- Ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre muss eingereicht werden.
- Der Geschäftsplan sollte erwartete Einnahmen, Ausgaben und den organisatorischen Aufbau der Verwertungsgesellschaft enthalten.